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   FG Niedersachsen, 29.06.1999 - VI 110/97   

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https://dejure.org/1999,5590
FG Niedersachsen, 29.06.1999 - VI 110/97 (https://dejure.org/1999,5590)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.06.1999 - VI 110/97 (https://dejure.org/1999,5590)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Juni 1999 - VI 110/97 (https://dejure.org/1999,5590)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis ; Erstattung der Reisekosten des Geschäftsführeres als Betriebsausgaben ; Gewinnmindernde Berücksichtigung von anlässlich betrieblicher Reisen entstandenen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis ; Erstattung der Reisekosten des Geschäftsführeres als Betriebsausgaben ; Gewinnmindernde Berücksichtigung von anlässlich betrieblicher Reisen entstandenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entbehrlichkeit einer im voraus getroffenen klaren Vereinbarung der Reisekostenerstattung an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 235
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.02.1999 - I R 105/97

    VGA: Umsatztantieme - Reisekostenerstattung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.06.1999 - VI 110/97
    Erstattet eine Körperschaft ihrem Geschäftsführer vereinbarungsgemäß die diesem anlässlich vonbetrieblichen Reisen entstandenen Reisekosten, so sind diese Kosten grundsätzlich gewinnmindernd anzusetzen; ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, so kann sich allenfalls die Frage stellen, ob die Erstattung eine vGA ist (BFH-Urteil vom 19. Februar 1999 I R 105-107/97, BStBl. II 1999, 321).

    In seinem Urteil vom 19. Februar 1999 (a.a.O.) brauchte sich der BFH mit dem Vorliegen einer klaren und von vornherein abgeschlossenen wirksamen Vereinbarung nicht zu befassen, weil eine Reisekostenerstattung im Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers eindeutig vereinbart worden war.

  • BFH, 03.11.1976 - I R 98/75

    Ersatz von Aufwendungen - Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.06.1999 - VI 110/97
    Das gelte auch für den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die der Gesellschafter im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vorgenommen habe (BFH-Urteil vom 3. November 1976 I R 98/75, BStBl. II 1977, 172).

    In dem Urteil des BFH vom 3. November 1976 (a.a.O.) ging es um die Erstattung von Kosten für eine Reparatur des dem Geschäftsführer gehörenden Pkw's zusätzlich zu dem mit Anstellungsvertrag vereinbarten Fahrtkostenersatz.

  • BFH, 16.12.1987 - I R 222/83

    Beurteilung des gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs eines Bürgen, der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.06.1999 - VI 110/97
    Die im voraus getroffene Vereinbarung diene der Verhinderung von willkürlichen Beeinflussungen des Gewinns, dader beherrschende Gesellschafter die Möglichkeit habe, für seine Leistungen einen gesellschaftsrechtlichen oder einen schuldrechtlichen Ausgleich zu suchen (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 222/83, BFH/NV 1989, 103 m.w.N.).

    In der Entscheidung des BFH vom 16. Dezember 1987 (a.a.O.) ging es um einen Aufwendungsersatz für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die ein Gesellschafter eingegangen war.

  • BFH, 21.03.1961 - I 225/60
    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.06.1999 - VI 110/97
    Diese Auffassung vertrat der BFH auch noch in seinen Urteil vom 21. August 1962 I 225/60, HFR 1962, 339.
  • BFH, 21.12.1994 - I R 98/93

    Zur Frage der Erdienbarkeit einer Pension eines beherrschenden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.06.1999 - VI 110/97
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BStBl. II 1995, 419 m.w.N.).
  • BFH, 31.05.1995 - I R 64/94

    Befreiung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer mehrgliedrigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.06.1999 - VI 110/97
    Die Annahme einer vGA kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Kapitalgesellschaft eine Leistung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erbringt und es für die Leistung an einer klaren und von vornherein abgeschlossenenwirksamen Vereinbarung zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter fehlt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Mai 1995 I R 64/95, BStBl. II 1996, 246).
  • BFH, 07.04.2008 - I B 143/07

    Grundsätzliche Bedeutung: verdeckte Gewinnausschüttung

    So habe das Niedersächsische FG in einem Urteil vom 29. Juni 1999 VI 110/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 235) entschieden, dass eine Erstattung von Reisekosten auch ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung über eine Erstattung als Lohn gewertet werden könne.

    Von dem Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2000, 235 wird nicht abgewichen, da nicht dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden war.

  • FG Saarland, 07.08.2002 - 1 K 289/00

    Nachweis von Fahrtkosten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

    Wenn man aber noch weitergehend sogar eine solche (mündliche) Absprache zugunsten der Klägerin für entbehrlich hielte (so offenkundig das Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 1999 VI 110/97, EFG 2000, 235), müsste nach Auffassung des Senats eindeutig feststehen, welcher betriebliche Aufwand erstattet werden soll.
  • FG Niedersachsen, 26.11.2002 - 6 K 302/00

    Verspätete Auszahlung von Fahrtkostenerstattungen an den beherrschenden

    In seinem Urteil vom 29. Juni 1999 VI 110/97 (EFG 2000, 235) ist der Senat der Rechtsprechung des BFH für die Fälle der Übernahme oder Erstattung von Reisekosten an den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht gefolgt.
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